Einschreibung

Es gelten die allgemeinen Einschreibungs­voraussetzungen für Bachelor­studiengänge. Beruflich Qualifizierte können unter bestimmten Voraus­setzungen ebenfalls zum Studiengang zugelassen werden.

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Ihre Qualifikation zu einem universitären Studium berechtigt, können Sie dem Studierendensekretariat Ihre Unterlagen gerne in den Zeiträumen 1. April bis 31. Mai und 1. Oktober bis 30. November zur Prüfung vorlegen. Während der Einschreibfristen (1. Juni bis 31. Juli und 1. Dezember bis 31. Januar) beantragen Sie bitte direkt die Immatrikulation in Ihren gewählten Studiengang.

Sollten die Einschreibungs­voraussetzungen noch nicht (aber in absehbarer Zeit) erfüllt werden, kann eine Zulassung zum Akademiestudium erfolgen. Im Akademiestudium können Sie bereits Module des Bachelorstudiengangs absolvieren und so die Zeit bis zur Erfüllung der Einschreibungs­voraussetzungen überbrücken.

Das Studium kann nicht mehr aufnehmen, wer die Bachelorprüfung in einem wirtschafts­wissen­schaftlichen Studiengang (z. B. Wirtschafts­wissenschaft, Betrieb­swirtschafts­lehre, Volks­wirtschafts­lehre, Wirtschafts­pädagogik) an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes endgültig nicht bestanden hat.

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Redaktion | 12.06.2024